Quellensteuer und Einkommensteuer

Für nach Frankreich entsandte Angestellte, die weiterhin der Sozialversicherung Ihres Heimatlandes unterliegen, ist in Frankreich vom Arbeitgeber gegebenenfalls eine Quellensteuer für die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer zu zahlen. Die SERF übernimmt gerne sämtliche damit verbundene Erklärungen und Pflichten für Sie.

In Frankreich beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Personen beraten wir unter Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen zu den Erklärungspflichten in den betroffenen Ländern und erstellen ihre Einkommensteuererklärungen fristgerecht und zuverlässig.

Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns über Ihren Anruf.

 

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