Die Fiskalvertretung SERF gibt Ihrem Unternehmen die Möglichkeit, auf unkompliziertem und sicherem Weg Geschäfte in EU-Ländern auszuüben.
Auch wenn Sie in einem anderen EU-Land umsatzsteuerpflichtige Geschäfte tätigen möchten, brauchen Sie deshalb aber nicht vor Ort eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland genügt.
Ein von Ihnen ernannter Fiskalvertreter bzw. Fiskalbeauftragter erstellt für Sie die notwendigen Umsatzsteuer-Erklärungen sowie statistischen Meldungen und führt die Umsatzsteuer für Sie ab.
Die SERF berät Sie dabei umfangreich hinsichtlich Ihrer gesamten geschäftlichen Tätigkeit im Ausland, bei laufenden Erstattungsanträgen, zu sonstigen Steuerfragen und der Betriebsstättenproblematik.
Wir vertreten Sie in jeder Hinsicht fachlich kompetent gegenüber den ausländischen Behörden in Frankreich und in Deutschland sowie in enger Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern auch in anderen Ländern.
Benötigen Sie einen fachlich versierten und kompetenten Berater, der Ihnen in allen Belangen mit Rat und Tat zur Seite steht? Wir freuen uns, wenn Sie sich mit uns in Kontakt setzen.
Generell ist bei umsatzsteuerpflichtigen Geschäften im Ausland eine umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich.
Eine Steuerpflicht oder umsatzsteuerliche Registrierungspflicht (bei steuerfreien Umsätzen) kann sich grundsätzlich schon bei folgenden Geschäften im Ausland ergeben:
Das Reverse-Charge-Verfahren wird in den verschiedenen EU-Ländern nicht einheitlich angewandt.
Unternehmen aus Drittländern sind in verschiedenen EU-Ländern in der Regel weiterhin verpflichtet, einen Fiskalvertreter zu bestimmen.
In EU-Ländern sind seit Anfang 2002 Unternehmen aus anderen EU-Ländern nicht mehr verpflichtet einen Fiskalvertreter zu bestellen, der alle deklaratorischen Pflichten übernimmt und die Umsatzsteuer abführt. Ihnen steht es offen, sich selbst anzumelden und diese Aufgaben wahrzunehmen. Dies kann grundsätzlich als eine Erleichterung angesehen werden, dennoch ist es EU-Unternehmen empfohlen einen Fiskalbeauftragten zu bestellen; denn die Befreiung von der Pflicht birgt auch neue Verpflichtungen und nicht zu unterschätzende Risiken in sich.
Die Vorteile des Bestehens einer Fiskalvertretung bzw. einer Fiskalbeauftragung bestehen in:
Wir können Ihnen Ihre umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit im Ausland erleichtern, eventuellen Problemen vorbeugen und darüber hinaus bei Problemlösungen mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Die SERF vertritt Sie kompetent unter anderem in folgenden Bereichen:
Näheres zu verschiedenen Aspekten der Fiskalvertretung finden Sie unter FAQs.