Umsatzsteuervergütung
Fiskalvertretung
a) Kopien der Rechnungen, die Originalrechnungen müssen vorliegen, da sie je nach Land und Einzelfall erforderlich vom Finanzamt angefragt werden können
b) Unternehmernachweis Ihres Betriebsstättenfinanzamtes
c) Vollmacht (von uns bereitgestellt)
d) Auftragsschreiben (von uns bereitgestellt)
a) Originalrechnungen
b) Vollmacht (von uns bereitgestellt)
c) Auftragsschreiben (von uns bereitgestellt)
Im Grundsatz ist eine Umsatzsteuervergütung ausgeschlossen, wenn im Ausland im Vergütungszeitraum steuerbare Umsätze realisiert werden. Folgende Umsätze schließen eine Vergütung in den meisten Ländern jedoch nicht aus:
a) Auf Importe oder Exporte bezogene Dienstleistungen
b) Bestimmte Transportleistungen
c) Dienstleistungen, für die die USt. durch den Leistungsempfänger geschuldet wird
d) Bei bestimmten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
e) Lieferungen und Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Zollfreilager
Grundsätzlich muss der Zeitraum für Anträge auf Rückerstattung der Umsatzsteuer mindestens ein Quartal in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. In der EU gelten hier folgende Mindestbeträge:
EU-Unternehmen
Quartalsantrag: 400 EUR
Jahresantrag: 50 EUR
Fristen: Bis 30. September für Anträge das vorangegangene Kalenderjahr betreffend
Drittlands-Unternehmen
Quartalsantrag: 200 EUR
Jahresantrag: 25 EUR
Fristen: Bis 30. Juni für Anträge das vorangegangene Kalenderjahr betreffend
In den meisten EU-Ländern erfolgt eine Vergütung innerhalb von 3 bis 6 Monaten. In einigen Staaten (insbesondere Luxemburg und Italien) kann diese aber auch bis zu 2 Jahre in Anspruch nehmen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über uns unter Einbehalt des vereinbarten Honorars.
Seit dem 1.1.2002 ist es den EU-Staaten untersagt, Unternehmen aus anderen EU-Ländern zwecks umsatzsteuerlicher Registrierung zu verpflichten, einen dort ansässigen Fiskalvertreter zu benennen. Seitdem spricht man bei EU-Unternehmen von einem Fiskalmandat oder einem Fiskalbeauftragten, wenn diese freiwillig einen solchen beauftragen. Einige EU-Länder sehen für Drittlands-Unternehmen jedoch weiterhin eine Pflicht zur Ernennung eines Fiskalvertreters vor, der vollumfänglich für das Auslandsunternehmen gegenüber den Finanzbehörden haftet.
a) Unternehmernachweis Ihres Betriebsstättenfinanzamtes
b) Vollmacht (von uns bereitgestellt)
c) Auftragsschreiben (von uns bereitgestellt)
d) Kopie des Handelsregisterauszugs
e) Übersetzung des Gesellschaftsvertrags
f) Je nach Land ein ausgefüllter Fragebogen
a) Vollmacht (von uns bereitgestellt)
b) Auftragsschreiben (von uns bereitgestellt)
c) Freistellungsbescheid (von uns bereitgestellt)
d) Je nach Land gegebenenfalls eine Übersetzung des Handelsregisterauszugs bzw. Gesellschaftervertrags
e) Je nach Land ein ausgefüllter Fragebogen
In einigen Ländern ist es unumgänglich, sich vor dem ersten Auslandsumsatz dort umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Zur Vermeidung von zum Teil erheblichen Problemen, sollte stets eine frühzeitige Registrierung erfolgen.
Nur wenige Länder sehen explizit eine Registrierung mit rückwirkendem Beginn der Tätigkeit im Ausland vor, um schon abgeschlossene Geschäfte nacherklären zu können.